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AGB Softwareentwicklung

AGB Wartung und Support

Allgemeine Geschäftsbedingungen – Softwareentwicklung

Version 2.0
Stand: 13.05.2019

§ 1 Geltungsbereich

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für den Bereich der Softwareentwicklung sind Bestandteil aller mit der pioneo GmbH (nachfolgend Auftragnehmer) geschlossenen Verträge. Abweichende Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie ausdrücklich schriftlich bestätigt und anerkannt wurden. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.

§ 2 Leistungsbeschreibung und Leistungsänderungen

  1. Soweit sich die Anforderungen des Auftraggebers noch nicht aus der Aufgabenstellung laut Vertrag ergeben, detailliert der Auftragnehmer sie mit Unterstützung des Auftraggebers und erstellt eine Spezifikation darüber (Pflichtenheft). Das Pflichtenheft ist verbindliche Vorgabe für die weitere Arbeit.
  2. Will der Auftraggeber seine Aufgabenstellung im Ganzen oder zu Teilen ändern, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem zuzustimmen, soweit es diesem insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Terminplanung zumutbar ist. Soweit sich die Realisierung eines Änderungswunsches auf die Vertragsbedingungen auswirkt oder einen höheren Arbeitsaufwand zur Folge hat, kann der Auftragnehmer eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere die Erhöhung der Vergütung bzw. die Verschiebung der Termine, verlangen.
  3. Soweit eine Ursache, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, die Termineinhaltung beeinträchtigt, kann der Auftragnehmer eine angemessene Verschiebung der Termine verlangen. Erhöht sich der Aufwand und liegt die Ursache im Verantwortungsbereich des Auftraggebers, kann der Auftragnehmer auch die Vergütung seines Mehraufwands verlangen.

§ 3 Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der Auftraggeber hat einen verantwortlichen Ansprechpartner zu nennen, der Entscheidungen treffen oder herbeiführen kann. Der Ansprechpartner hat Entscheidungen schriftlich festzuhalten. Der Ansprechpartner steht dem Auftragnehmer für notwendige Informationen zur Verfügung. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber regelmäßig über den Stand der Arbeiten unterrichten.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer soweit erforderlich zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.
  3. Der Auftraggeber stellt unentgeltlich alle zur Einarbeitung und Durchführung notwendigen Informationen und Leistungen zur Verfügung.

§ 4 Abnahme

  1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Vertragsmäßigkeit der Software auf die wesentlichen Funktionen hin zu überprüfen und bei Vertragsmäßigkeit deren Abnahme schriftlich zu erklären. Die Prüffrist beträgt sechs Wochen, wenn nichts anderes vereinbart ist.
  2. Die Software gilt als abgenommen, sobald nach Ablauf der Prüffrist auf die Dauer von zwei Wochen deren Nutzbarkeit nicht wegen gemeldeter Mängel erheblich eingeschränkt ist. Die Software gilt ebenfalls als abgenommen, wenn der Auftraggeber dies durch schlüssiges Verhalten anzeigt.
  3. Bei geringfügigen Mängeln darf die Abnahme nicht verweigert werden.

§ 5 Nutzungsrechte

  1. Die Überlassung des Quellcodes ist grundsätzlich nicht Bestandteil eines Vertrages. Sofern nicht anders vereinbart erfolgt eine Programmierung nicht ausschließlich und der Auftragnehmer ist berechtigt, den erstellten Quellcode weiterhin selbst zu nutzen und zu verwenden.
  2. Sofern die Überlassung des Quellcodes vereinbart wurde, ist der Auftraggeber berechtigt, die Software einschließlich angefertigter Dokumentationen für den vertraglich vorausgesetzten Einsatzzweck beliebig zu nutzen.
  3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 6 Gewährleistung

  1. Für etwaige Mängel leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Sofern wir die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigern oder wir die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern oder diese objektiv fehlgeschlagen ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) und ggf. Schadensersatz im Rahmen der nachfolgenden Haftungsbeschränkung verlangen.
  2. Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers sind jedoch ausgeschlossen, wenn dieser die Software selbst verändert hat oder durch Dritte verändern ließ, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass eine Änderung unsere Analyse- und Bearbeitungsaufwendungen nicht wesentlich erschwert und der Mangel der Software bei Abnahme anhaftete.
  3. Wir gewährleisten, dass die im Rahmen dieses Vertrages erbrachten Leistungsergebnisse frei von Schutzrechten Dritter sind und dass nach unserer Erkenntnis auch keine sonstigen Rechte bestehen, die eine Nutzung entsprechend dieser Vereinbarung einschränken oder ausschließen.
  4. Wir stellen den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter frei, die eine Verletzung von Schutzrechten geltend machen. Die Parteien werden sich unverzüglich schriftlich gegenseitig benachrichtigen, falls gegen einen von ihnen Ansprüche wegen der Verletzung von Schutz-rechten geltend gemacht werden. Wird die vertragsgemäße Nutzung entgegen Absatz 3 oder 4 (§ 6) durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so haben wir unbeschadet der dem Auftraggeber zustehenden Ansprüche das Recht, in einem für den Auftraggeber zumutbaren Umfang nach dessen Wahl entweder die vertraglichen Leistungen so abzuändern, dass sie aus dem Schutzbereich herausfallen, gleichwohl aber den vertraglichen Bestimmungen entsprechen, oder die Befugnis zu erwirken, dass sie uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für den Auftraggeber vertragsgemäß genutzt werden können.
  5. Für die Verjährung der Mängelansprüche gilt § 634 a BGB. Danach verjähren die Ansprüche innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist (§ 195 BGB).
  6. Weitergehende Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch uns nicht.
  7. Für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gilt § 7.

§ 7 Haftung für Schäden

  1. Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten und Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens.
  2. Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
  3. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches. Dies gilt nicht für Schäden aufgrund eines Mangels des hergestellten Werkes. Derartige Ansprüche verjähren innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist.
  4. Die Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

§ 8 Verjährung eigener Ansprüche

Unsere Ansprüche auf Zahlung des Werklohns verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.

§ 9 Form von Erklärungen

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Auftraggeber gegenüber uns oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.

§ 10 Referenznennung

Besteht das Projekt mit einer längeren Laufzeit (ab 3 Monaten), so sind wir berechtigt, den Auftraggeber öffentlich als Referenzkunden zu benennen. Die Benennung umfasst das Logo des Auftraggebers in Marketingmaterial sowie die konkrete Leistung der erbrachten Beauftragung. Der Auftraggeber hat das Recht der Benennung zu widersprechen.

§ 11 Sonstiges

  1. Es gilt deutsches Recht. Soweit für Auslandskunden das ins deutsche Recht übernommene UN- Kaufrecht anzuwenden wäre, wird dieses ausgeschlossen.
  2. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages sollen schriftlich fixiert werden.
  3. Gerichtsstand gegenüber einem Kaufmann, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Saarbrücken.
  4. Sollten einzelne oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht betroffen.

Stand: 13.05.2019

Allgemeine Geschäftsbedingungen – Wartung und Pflege Apps

Version 1.0

Stand: 16.10.2020

§ 1 Geltungsbereich

  1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für den Bereich der Wartung und Pflege sind Bestandteil aller mit der pioneo GmbH (nachfolgend Anbieter) geschlossenen Verträge. Abweichende Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie ausdrücklich schriftlich bestätigt und anerkannt wurden. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.
  2. Für alle programmatischen Ergänzungen bestehender Software gelten zudem die zum Zeitpunkt der Umsetzung geltenden AGB zur Erstellung von Software.

§ 2 Leistungsbeschreibung und Leistungsänderungen

  1. Der Anbieter übernimmt die Pflege der gemäß Angebot näher beschriebenen mobilen Programme (im Folgenden Apps). Das Angebot ist Bestandteil dieses Vertrages.
    Wesentliche Erweiterungen der Apps (Upgrades), also funktionale oder inhaltliche Änderungen, sind grundsätzlich nicht Gegenstand dieses Vertrages.
    Die Pflege und Wartung umfasst
    – die Beseitigung von Fehlern der Apps (vgl. § 3),
    – die Verwaltung von Accounts (vgl. § 4),
    – die Aktualisierung der Apps (Updates) zur Behebung technischer Fehlfunktionen im Ablauf der Apps (vgl. § 5),
    – die Beratung des Kunden (per Telefon, Telefax und/oder E-Mail gemäß § 5) in Fragen, die sich für ihn bei der Nutzung der Apps ergeben.
  2. Die Pflege erstreckt sich auch auf die zu den Programmen gehörenden eventuell erstellten Dokumentationen, die für die Apps erstellt wurden.
  3. Die Beseitigung von Störungen und Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung seitens des Kunden, durch Einwirkung Dritter oder durch höhere Gewalt verursacht werden, ist nicht Gegenstand dieses Vertrages, kann aber im Einzelfall gegen gesonderte Vergütung vereinbart werden. Gleiches gilt für Schäden und Störungen, die durch Umweltbedingungen am Verwendungsort, durch Fehler oder Nichtleistung der Stromversorgung, fehlerhafte Hardware oder sonstige, nicht vom Anbieter zu vertretende Einwirkungen verursacht werden.

§ 3 Beseitigung von Fehlern

  1. Der Anbieter ist verpflichtet, vom Kunden gemeldete, reproduzierbare Fehler der Apps zu untersuchen und dem Kunden nach Möglichkeit Hinweise zu geben, um die Folgen des Fehlers zu beseitigen. Ein Fehler liegt insbesondere dann vor, wenn die Apps eine in ihrer Leistungsbeschreibung angegebene Funktion nicht vollständig oder zutreffend erfüllen.
  2. Bei wesentlichen Fehlern der Apps ist der Anbieter verpflichtet, den Fehler in einer der folgenden Updates zu beseitigen. Voraussetzung für die Suche und die Beseitigung von Fehlern ist die Erfüllung der dem Kunden gemäß § 7 obliegenden Mitwirkungspflichten.
  3. Stellt sich im Rahmen der eigentlichen Fehlerbehebung heraus, dass aufgrund neuer technischer Vorgaben, insbesondere neuer Entwicklungsumgebungen und neuer Betriebssysteme der mobilen Devices, weitergehende Arbeiten und Anpassungen der Apps notwendig sind, so sind diese Arbeiten nur durch diesen Vertrag abgedeckt, sofern keine vollständige Neuentwicklung notwendig ist.
  4. Ein Fehler liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die App aufgrund von Schnittstellen, die vom Kunden bereitgestellt wurden, nicht mehr fehlerfrei funktioniert. Aufwände des Anbieters im Rahmen der Fehlersuche und -beseitigung sind in diesen Fällen vom Kunden gesondert zu zahlen.
  5. Der Anbieter verpflichtet sich dazu, den Kunden bzw. das Personal des Kunden über Art und Umfang der durchgeführten Arbeiten einmalig zu unterrichten.
  6. Die Pflegearbeiten werden am Niederlassungsort des Anbieters durchgeführt. Die Pflege der Apps erfolgt durch qualifiziertes Personal, das mit den im Leistungsschein bezeichneten Programmen vertraut sind. Das zur effizienten Ausführung der Pflegearbeiten geeignete, dem Stand der Technik entsprechende Werkzeug (Test-Programme, Test-Daten, Fehlersuch-Programme etc.) stellt der Anbieter zur Verfügung.
  7. Weisungen wird der Kunde ausschließlich dem vom Anbieter benannten verantwortlichen Mitarbeiter mit Wirkung für und gegen den Anbieter erteilen.
  8. Bei der Pflege der Apps wird der Anbieter regelmäßig nur die neuste Betriebssystemversion der mobilen Devices berücksichtigen. Eine Abwärtskompatibilität im Rahmen der Fehlerbehebung kann und wird nicht zugesichert. Gepflegt wird dann nur noch die aktuelle Version. In gleicher Weise ist vom Anbieter die dazugehörige Dokumentation anzupassen.
  9. Nicht vom Vertrag erfasste zusätzliche Leistungen übernimmt der Anbieter auf Anforderung des Kunden gegen gesonderte Zahlung. Die Berechnung erfolgt auf der Basis der zum Zeitpunkt der Durchführung gültigen Stundensätze des Anbieters.

§ 4 Verwaltung der Accounts

  1. Sofern gesondert vereinbart verwaltet der Anbieter den Account zur Veröffentlichung der App und führt die Updates der Apps als technischer Dienstleister durch. Die hierbei rechtlich notwendig abzugebenden Erklärungen mit den Betreibern der Marketplaces (Acoounts) sind vom Kunden selbst abzugeben. Nur der Kunde selbst kann grundsätzlich rechtsverbindliche Erklärungen gegenüber den Betreibern der Marketplaces abgeben, die ausschließlich auch nur den Kunden rechtlich binden. Der Kunde kann den Anbieter zur Abgabe der Erklärungen bevollmächtigen.
  2. Die anfallenden Kosten und Gebühren, die für den Vertrieb der Apps notwendig sind, sind vom Kunden zu tragen und sind nicht Bestandteil dieses Supportvertrages.

§ 5 Updates

  1. Dem Upload einer Applikation in den jeweiligen Marketplaces gehen viele administrative Schritte voraus: Von der Beantragung der Developer-Lizenz über verschieden Verträge (z.B. zum Vertrieb kostenpflichtiger Applikationen) bis hin zur Nutzung des jeweiligen Marketingmaterials. Sollte die Aufnahme einer Applikation in einem Marketplace aufgrund nicht durch den Anbieter verschuldeter Mängel (z.B. Verstöße gegen das Lizenzrecht oder Verletzung der Rechte Dritter) verweigert werden, so ist dies kein Grund die Abnahme eines Updates zu verweigern.
  2. Der Kunde ist für die markenrechtliche Prüfung des Namens der App sowie der darin angezeigten Inhalte verantwortlich. Sofern der Anbieter von Dritten in Bezug auf etwaige lizenzrechtliche oder markenrechtliche Verstöße in Anspruch genommen werden sollte, hat der Kunde den Anbieter insoweit freizustellen.

§ 6 Subunternehmer

  1. Es ist dem Anbieter grundsätzlich gestattet, die Programmherstellung insgesamt oder hinsichtlich einzelner Teilleistungen an Subunternehmer zu übertragen. Der Anbieter muss dem Kunden nicht den Namen und die genaue Anschrift des in Betracht kommenden Subunternehmers mitteilen.
  2. Sofern die Einschaltung eines Subunternehmers notwendig wird, haftet der Anbieter für diesen nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 7 Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der Kunde wird auftretende Fehler dem Anbieter unverzüglich mitteilen und diesen bei der Fehleruntersuchung und Fehlerbeseitigung unterstützen. Hierzu gehört es insbesondere, dem Anbieter auf dessen Anforderung schriftliche Mängelberichte vorzulegen und sonstige Daten und Protokolle bereitzustellen, die zur Analyse des Fehlers geeignet sind.
  2. Der Kunde hat dem Anbieter gegebenenfalls den Zugang zu den Datenverarbeitungseinheiten, auf denen Programme installiert sind, die in Verbindung zu der App stehen zu gestatten. Damit sind insbesondere Schnittstellen gemeint, die mit der App kommunizieren. Der Kunde stellt die für die Durchführung der Pflegearbeiten erforderlichen technischen Einrichtungen (Stromversorgung, Telefonverbindung, Datenübertragungsleitungen) im erforderlichen Umfang kostenlos zur Verfügung. Ebenso eine aktuelle Beschreibung/Dokumentation der Datenverarbeitungseinheit, insbesondere Schnittstellenbeschreibungen.
  3. Der Kunde benennt dem Anbieter einen sachkundigen Mitarbeiter, der die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Auskünfte erteilen und Entscheidungen selbst treffen oder veranlassen kann.
  4. Im Rahmen von Updates hat der Kunde rechtzeitig dem Anbieter alle notwendigen Informationen zur Durchführung des Updates zur Verfügung zu stellen. Dies umfasst insbesondere notwendige Texte, Grafiken und alle im Zusammenhang mit einem Update stehenden Daten.

§ 8 Beratung per Telefon und E-Mail

Der vom Kunden benannte Systemverantwortliche und sein Stellvertreter erhalten durch den Anbieter telefonisch und/oder per E-Mail Hilfestellung bei Störungen an der Software und bei Bedienproblemen.

§ 9 Systemverantwortlicher

Der Kunde benennt zumindest einen Systemverantwortlichen. Der/die Systemverantwortliche und sein(e)/ihr(e) Stellvertreter(in) sind Ansprechpartner des Anbieters in allen Fragen der Durchführung des Vertrages.

§ 10 Vergütung

  1. Die Vergütung ist grundsätzlich jeweils monatlich im Voraus fällig. Die erste Rate wird nach Abnahme der ersten App fällig. Dabei gilt der Zeitpunkt des Uploads der letzten Testversion als maßgeblich und nicht der Zeitpunkt der tatsächlichen Veröffentlichung der App im AppStore. Danach ist die monatliche Vergütung jeweils spätestens am letzten Werktag eines Monats für den darauffolgenden Monat zur Zahlung fällig.
  2. Im Pauschalpreis nicht enthalten sind Pflegearbeiten, die aufgrund von Fehlbedienung oder fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Beschädigung oder Veränderung der Programme entstanden sind. Diese Pflegearbeiten werden auf der Basis der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung allgemein gültigen Stundensätze des Anbieters berechnet.
  3. Sämtliche Spesen, insbesondere Reise- und Übernachtungskosten werden gegebenenfalls gesondert berechnet, sofern diese anfallen.
  4. Zu den Vergütungen tritt die jeweils geltende Umsatzsteuer hinzu.

§ 11 Gewährleistung

  1. Der Anbieter übernimmt die Gewährleistung dafür, dass die vertragsgegenständlichen Apps während der Vertragslaufzeit die im Leistungsschein spezifizierten Funktionen aufweisen.
  2. Der Anbieter führt die übernommenen Arbeiten mit größter Sorgfalt und entsprechend dem Stand der Technik aus.
  3. Vom Kunden mitgeteilte Fehler sind zu beseitigen.
  4. Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab Zugang der Mängelanzeige.

§ 12 Haftung des Anbieters

  1. Der Anbieter übernimmt die Haftung für unmittelbare Personenschäden, die dem Kunden durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder leicht fahrlässige Verletzung vertragswesentlicher Pflichten entstanden sind. Im Fall leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf vorhersehbare Schäden beschränkt. Für sonstige Schäden wird eine Haftung nur übernommen, wenn ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln des Anbieters oder seiner Erfüllungsgehilfen vorliegt.
  2. Die Haftung des Anbieters in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist auf die Summe der im Laufe eines Jahres zu entrichtenden Entgelte begrenzt. Für Personenschäden gilt diese Haftungsbegrenzung nicht.
  3. Für Datenverluste haftet der Anbieter – außer bei vorsätzlichem Handeln – nur, wenn der Kunde in regelmäßigen Abständen Systemprüfungen und Datensicherungen durchgeführt hat und nur in dem Umfang, in dem die Daten mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind.

§ 13 Laufzeit des Vertrages

  1. Der Vertrag beginnt mit seiner Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien.
  2. Der Vertrag läuft unbefristet. Er kann von den Vertragsparteien jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Ablauf des nächsten Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.
  3. Der Vertrag kann von jeder Seite fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden. Die fristlose Kündigung ist außerdem möglich, wenn eine Fortsetzung des Vertrages dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien nicht zugemutet werden kann.
  4. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

§ 14 Sonstiges

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder sollte ein wesentlicher Punkt nicht geregelt sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung herbeizuführen, die dem beabsichtigten Erfolg am nächsten kommt und die die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten.
  2. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind nur in Schriftform und bei Bezugnahme auf diesen Vertrag wirksam und von beiden Parteien zu unterzeichnen.
  3. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Saarbrücken. Der Anbieter ist berechtigt, auch an jedem anderen gesetzlich vorgesehenen Gerichtsstand zu klagen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen – Vermietung

§ 1 Geltungsbereich

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für den Bereich der Vermietung von Hardware sind Bestandteil aller mit der pioneo GmbH (nachfolgend Vermieter) geschlossenen Mietverträge. Abweichende Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie ausdrücklich schriftlich bestätigt und anerkannt wurden. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.

§ 2 Zustandekommen eines Mietvertrages

  1. Die Angebote des Vermieters sind stets freibleibend und unverbindlich.
  2. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Bestätigung des Vermieters oder oder Erfüllung seitens des Vermieters mit dem Inhalt dieser AGB zustande.

§ 3 Mietzins

  1. Es gilt der jeweilige Mietzins des Vermieters, der auf Anfrage oder durch Angebot mitgeteilt wird. Der Mietzins wird für jeden angefangenen Tag der Überlassung der Mietsache mit einer vollen Tagesmiete berechnet. Eine Erhöhung der Miete während der vertraglichen Mietdauer ist ausgeschlossen.
  2. Der Mietzins ist, wenn nichts anderes vereinbart wurde, im voraus zu entrichten, höchstens jedoch für einen Monat, entweder mittels Banküberweisung auf eines unserer Konten, mittels Scheck oder Bargeld.
  3. Ist die Mietdauer über einen Monat hinaus vereinbart, so ist die Mietgebühr jeweils im voraus für den nächsten Monat zu entrichten.
  4. Wird die Bestellung weniger als 8 Tage vor Mietbeginn storniert, sind 25% des vereinbarten Mietpreises zu zahlen.

§ 4 Liefer- und Abholtermine

  1. Ein Liefertermin wird erst durch schriftliche Bestätigung des Vermieters verbindlich. Der Mietzins ist für die gesamte Mietzeit spätestens eine Woche vor dem verbindlichen Liefertermin zu entrichten. Bei Mietzeiten von mehr als drei Monaten ist die Miete für die ersten drei Monate spätestens eine Woche vor dem verbindlichen Liefertermin im Voraus zu bezahlen und für die Folgemonate bzw. anteilige Folgemonate jeweils bis zum 3. Werktag eines jeden Monats kostenfrei zu entrichten. Bei vereinbarter Lieferung erfolgt die Lieferung an die vom Mieter im Auftrag angegebene Adresse, sofern nichts anderes vereinbart wird. Es gilt der jeweilige Lieferpreis (Versandkosten) des Vermieters, der auf Anfrage oder durch Angebot mitgeteilt wird.
  2. Ist ein Abholtermin gewünscht, so wird dieser erst durch die schriftliche Bestätigung des Vermieters verbindlich. Abholort, Abholdatum und Uhrzeit muss vom Mieter vor Mietbeginn schriftlich angezeigt werden. Sollte der Abholungsauftrag nicht ausgeführt werden können, die der Mieter zu vertreten hat, werden die anfallenden Mehrkosten vom Mieter übernommen. Es gilt der jeweilige Abholpreis des Vermieters, der auf Anfrage oder durch Angebot mitgeteilt wird.

§ 5 Übergabe der Mietsache

  1. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache im Rahmen der Übergabe und vor Beginn des geplanten Einsatzes durch Inbetriebnahme auf ordnungsgemäße Funktion zu überprüfen. Stellt der Mieter dabei Mängel fest, so ist er verpflichtet, diese dem Vermieter unverzüglich in Textform (per E-Mail an info@pioneo.de) anzuzeigen.
  2. Hat der Vermieter die Mängel zu vertreten, so ist der Vermieter verpflichtet und berechtigt, vertragswesentliche Mängel jederzeit zu beseitigen oder beseitigen zu lassen und die hierbei entstehenden Kosten zu tragen.
  3. Während der Mängelbeseitigung ist der Mieter von der Zahlung des Mietzinses befreit. Sofern dem Vermieter die Beseitigung des Mangels nicht gelingt, kann der Mieter Herabsetzung des Mietzinses oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

§ 6 Mietdauer

  1. Das Mietverhältnis beginnt an dem Tag, an dem die Mietsache beim Vermieter abgeholt wird bzw. der Vermieter die Mietsache liefert. Das Mietverhältnis endet frühestens mit Ablauf der vertraglichen Mietdauer. Die Rückgabe der Mietsache durch den Mieter kann nur während der Geschäftszeiten des Vermieters an dessen Firmensitz oder Zweigstelle erfolgen. Auf Wunsch des Vermieters ist die Mietsache auch an einem anderen Ort als der Firmensitz des Vermieters zurückzugeben.
  2. Wird die Mietsache nicht vertragsgemäß zurückgegeben oder steht die Mietsache zum vereinbarten Abholtermin nicht für die Abholung durch den Vermieter bereit, ist je angefangenem Tag eine volle Tagesmiete an den Vermieter zu zahlen. Verlängerungen der Mietdauer sind in jedem Fall mit dem Vermieter abzusprechen und bedürfen einer schriftlichen Bestätigung. Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses gem. § 545 BGB ist ausgeschlossen. Ergänzend gilt § 546a BGB mit der Maßgabe, dass die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbehalten bleibt.

§ 7 Aufrechnungsverbot

Ein Aufrechnungsrecht des Mieters besteht nicht bei bestrittenen sowie nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen.

§ 8 Kündigung und Rücktritt

  1. Das Mietverhältnis wird auf bestimmte Zeit abgeschlossen. Die vertraglich vereinbarte Mietdauer beginnt mit dem schriftlich durch den Vermieter bestätigten Abhol- bzw. Liefertermin (bzw. der tatsächlichen Übergabe der Mietsache, sollte die Übergabe früher erfolgen und dies nicht anderweitig bestätigt wird) und endet an dem im Auftrag angegebenen Endtermin. Während der vertraglich vereinbarten Mietdauer ist eine ordentliche Kündigung für beide Vertragsparteien ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.
  2. Tritt der Mieter vor Beginn der vertraglichen Mietdauer vom Mietvertrag zurück, werden 10% der Miete gemäß der vertraglichen Mietdauer berechnet. Erfolgt der Rücktritt weniger als sieben Werktage vor Beginn der vertraglichen Mietdauer, werden 30% der Miete, bei weniger als drei Werktagen die volle Miete gem. der vertraglichen Mietdauer berechnet.

§ 9 Versicherung und Haftung des Mieters

  1. Der Mieter ist nicht berechtigt, Dritten die Mietsache ohne vorherige Genehmigung des Vermieters weiterzuvermieten, Rechte aus dem Vertrag abzutreten oder Rechte jedweder Art an der Mietsache einzuräumen. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme oder Pfändung Rechte an der Mietsache geltend machen, ist der Mieter verpflichtet, dem Dritten unverzüglich schriftlich die Tatsache des Eigentums des Vermieters mitzuteilen und den Vermieter unverzüglich schriftlich zu informieren.
  2. Der Mieter trägt das Transport- und Versandrisiko, und zwar auch dann, wenn der Transport von dem Vermieter durchgeführt wird. Sofern die Mietsache ohne Transportversicherung verschickt wird, haftet der Mieter mit dem Wiederbeschaffungswert der Mietobjekte. Der Mieter verpflichtet sich beim Rückversand der Mietsache an den Vermieter, folgende Empfängeradresse zu verwendet: pioneo GmBH, Robert-Koch-Straße 23, 66125 Saarbrücken. Für weitere Ergänzungen die zu einem Verlust der Mietsache oder Diebstahl führen haftet der Mieter. Der Mieter verpflichtet sich etwaige Einfuhrzölle oder andere Gebühren zu entrichten, die durch eine grenzüberschreitende Vermietung verursacht wird.
  3. Der Mieter ist dem Vermieter gegenüber für die Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen verantwortlich.
  4. Die Unterschlagung der Mietsache aus welchen Gründen auch immer, wird mit einer sofortigen Strafanzeige geahndet. Die Kosten für die damit verbundene zivilrechtliche Klage und dem Inkassodienst trägt der Mieter.

§ 10 Haftung des Vermieters

  1. Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels der Mietsache nach § 536a Abs. 1 BGB wird ausgeschlossen.
  2. Die Schadensersatzhaftung des Vermieters bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie aus unerlaubter Handlung sind auf typischerweise entstehende und vorhersehbare Schäden begrenzt, sofern dem Vermieter nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt. Dasselbe gilt, wenn gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters handeln und einen Schaden verursachen.
  3. Die Schadensersatzhaftung des Vermieters sowie seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen bei der Verletzung von Nebenpflichten wird ausgeschlossen, sofern dem Vermieter, seinem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt.
  4. Die Begrenzung und der Ausschluss der Schadensersatzhaftung des Vermieters gelten nicht bei Schäden an Körper, Gesundheit oder Verlust des Lebens.

§ 11 Datenschutz

  1. Hiermit weist der Vermieter den Mieter darauf hin, dass der Datenschutz für Datenübertragungen in offenen Netzen, wie z.B. dem Internet, nach dem derzeitigen Stand der Technik, nicht umfassend gewährleistet werden kann.
  2. Jeder Vertragspartner darf Daten des anderen im Rahmen der Auftragsabwicklung automatisiert verarbeiten und speichern. Bei Fragen zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten, für Auskünfte, Berichtigung, Sperrung oder Löschung von Daten wenden Sie sich bitte an: pioneo GmbH, Robert-Koch-Straße 23, 66125 Saarbrücken.

§ 12 Kaution

  1. Der Mieter ist  verpflichtet auf  Verlangen des Vermieters, vor Beginn der Mietzeit für die Erfüllung seiner Pflichten als Sicherheit (Kaution) eine Geldsumme zu leisten.
  2. Die Höhe der Kaution wird vom Vermieter festgelegt, die in dem Angebot aufgezeigt wird. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Sicherheit von seinem Vermögen getrennt anzulegen. Eine Verzinsung der Sicherheit erfolgt nicht. Der Vermieter kann seinen Anspruch auf Leistung einer Sicherheit auch längere Zeit nach Beginn des Mietverhältnisses geltend machen.

§ 13 Sonstiges

  1. Es gilt deutsches Recht.
  2. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages sollen schriftlich fixiert werden.
  3. Gerichtsstand gegenüber einem Kaufmann, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Saarbrücken.
  4. Sollten einzelne oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht betroffen.

Stand: Februar 2017

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